Saugheberabdrücke auf Fensterscheiben

30.09.2019

 

Auszüge der Rechtsprechung -

Amtsgericht Iserlohn, Aktz. 42 C 439/08:

 

„Unmittelbarer Zweck einer Fensterscheibe ist es,

zu isolieren und die Durchsicht zu gestatten. 

Dem Einbau einer Fensterscheibe liegen jedoch

letztlich auch ästhetische Erwägungen zugrunde...

Auch Kreise in einer geringen Anzahl begründen

einen Mangel...“

___________________________________________

"Saugerabdrücke, die nur bei Sonnenschein sichtbar

sind,  können ebenfalls wie Kratzer, die nur im

Sonnenlicht zu sehen sind, als Mangel gewertet

werden."

 

Das gesamte Urteil im Inrernet unter: 

NRW-Justiz: Rechtssprechung